Wie kündige ich richtig? So schreiben Sie eine korrekte Kündigung!

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Wie kündige ich richtig? So schreiben Sie eine korrekte Kündigung!

Als Arbeitnehmer richtig kündigen


Sie haben bereits einen neuen Job in Aussicht? Jetzt möchten Sie ihren Arbeitsvertrag mit Ihrem alten Arbeitgeber kündigen? Hierbei gibt es einige Fallstricken und Hinweise zu beachten und gerne möchte ich Sie daher über wesentliche Punkte informieren, wie Sie richtig kündigen.

Die gesetzliche Form einer korrekten Kündigung

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn Sie gemäß § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schriftlich erfolgt. Dies erfordert auch, dass Sie das Schreiben handschriftlich unterschreiben und im Original übergeben. Eine mündliche Kündigung, per Fax oder E-Mail, oder das Einreichen einer Kopie reicht nicht aus. Gründe für Ihre Kündigung müssen Sie nicht angeben!

Die korrekte Abgabe Ihrer Kündigung

Damit Sie sicher sein können empfehle ich Ihnen, Ihre Kündigung persönlich abzugeben und sich von Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Eingangsbestätigung mit Datumsangabe geben zu lassen. Alternativ können Sie auch einen Zeugen mitnehmen (z.B. aus dem Betriebsrat).

 

Sollten Sie Ihr Kündigungsschreiben mit der Post versenden, müssen Sie dieses unbedingt per Einschreiben oder Postzustellungsurkunde abschicken und die Belege aufbewahren.

Beachten Sie Ihre Kündigungsfrist

Des Weiteren müssen Sie ihre Kündigungsfrist beachten. Diese können Sie ihrem Arbeitsvertrag oder dem geltenden Tarifvertrag entnehmen. Die Kündigungsfrist Ihres Arbeitsvertrages darf sie im Vergleich zu den gesetzlichen Kündigungsfristen nicht benachteiligen. Es gilt das sog. Günstigkeitsprinzip. Die für Sie günstigere Regelung ist anzuwenden. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt: Die Kündigungsfrist beträgt dann generell vier Wochen bis zum 15. des Monats oder bis zum Monatsende. Eine Ausnahme stellt der Tarifvertrag dar, hier dürfen ihre Kündigungsfristen auch entgegen des Gesetzes für Sie schlechter geregelt werden.

 

Bei Unsicherheiten würde ich Ihnen die folgende Formulierung empfehlen:

 

Zum nächstmöglichen Datum

Eine Eigenkündigung kann für Sie rechtliche Nachteile bedeuten!

Zum einen haben Arbeitnehmer, die selbst gekündigt haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung und zum anderen kann es sein, dass Sie für eine gewisse Dauer (bis zu 12 Wochen) von der Arbeitsagentur für den Erhalt von Arbeitslosengeld gesperrt werden. Bei einer unsachgemäßen Kündigung kann es bei entsprechenden Klauseln in Ihrem Arbeitsvertrag zu Vertragsstrafen führen.

Als Arbeitgeber richtig kündigen


Als Arbeitgeber müssen Sie natürlich mehr Fallstricke beachten und daher möchte ich Ihnen helfen kostspielige Fehler zu vermeiden.

Das Kündigungsschutzgesetz

Zunächst müssen Sie klären, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Sie Anwendung findet. Das Kündigungsschutzgesetz findet immer dann Anwendung, wenn in einem Betrieb mehr als 10 Vollzeitkräfte beschäftigt sind und das zur Diskussion stehende Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate Bestand hatte.

 

Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend der Dauer der wirklichen Arbeitszeit berücksichtigt. Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.

Das Kündigungsgesetz findet keine Anwendung?

In diesem Fall können Sie das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist ohne die Angabe eines Grundes kündigen zu können.

Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung?

Ein Grund der Kündigung muss im Kündigungsschreiben zwar nicht unmittelbar angegeben werden, allerdings müssen Sie dem Arbeitnehmer diesen mitteilen, wenn er es verlangt nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB. Sie sollten daher überprüfen, ob Ihre Kündigung rechtlich zulässig ist. Wenn Sie unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, können Sie ihren Arbeitnehmer nur personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt kündigen. Ein Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht kann Sie darüber im Einzelfall beraten.

Eine korrekte Kündigung des Arbeitgebers

Die Kündigung sollte den vollständigen Namen und Adresse des Arbeitnehmers enthalten und Sie sollten klare Worte finden, damit dem Arbeitnehmer unmissverständlich klar wird, dass er gekündigt wurde. Ich empfehle folgende Formulierung aufzunehmen:

 

Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum …, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin

Sollten Ihnen ein Fehler bei der Berechnung der Kündigungsfrist unterlaufen sein, hilft Ihnen die Formulierung:

 

Zum nächstmöglichen Termin

Das Kündigungsschreiben muss außerdem unbedingt einen Hinweis enthalten, dass sich der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden hat, damit ihm keine Minderung des Arbeitslosengeldes droht.

 

Die Kündigung muss unbedingt von einer vertretungsberechtigten Person und zum Ausspruch der Kündigung berechtigten Person unterschrieben werden.

Zustellung der Kündigung?

Am besten ist es, die Kündigung persönlich und unter Anwesenheit eines Zeugen zu übergeben. Lassen Sie den Erhalt der Kündigung vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen. Sofern das nicht möglich ist, empfehle ich Ihnen, die Zustellung durch einen Boten durchführen zu lassen, der den Inhalt des Kündigungsschreibens kennt.

 

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