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Coronavirus & Arbeitsrecht – Die wichtigsten Antworten

In diesen schweren Zeiten sollten wir alle zusammenhalten. Ich biete Ihnen daher eine kostenlose Erstberatung über E-Mail oder Facebook an. Gerne können Sie mich kontaktieren.



1. Mein Arbeitgeber will Kurzarbeitergeld einführen. Bin ich verpflichtet dem zuzustimmen?
Dies hängt von ihrem Arbeitsvertrag ab. Meistens ist eine derartige Klausel für Kurzarbeitergeld nicht vorhanden. In diesem Fall müssten Sie individuell zustimmen. Sofern es einen Betriebsrat gibt, reicht es auch aus, wenn der Betriebsrat zustimmt. Man sollte im Einzelfall genau abwägen und sich rechtlich beraten lassen. Eine Verweigerung des Kurzarbeitergeldes kann für den Betrieb die Schließung bedeuten. In der aktuellen Situation wird man sehr schwer einen neuen Job finden.

2. Wie kann ich als Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld beantragen?
Es besteht im Falle des Coronavirus die Möglichkeit des Arbeitgebers Kurzarbeitergeld zu beantragen. Dies beantragen Sie am besten online über die Arbeitsagentur für Arbeit. Hier geht es zum ANTRAG

3. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer?
Bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 % des Nettolohns und bei Arbeitnehmern ohne Kinder 60 %.

4. Ich bin in häuslicher Quarantäne, bekomme ich weiterhin mein Geld?
Der Arbeitgeber muss in diesem Fall 6 Wochen den Lohn weiter zahlen. Für den Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz. Er hat die Möglichkeit, die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet zu bekommen. Als Arbeitgeber sollte man daher unbedingt eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers anfordern. Ab der 7.Woche erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse.

5. Gibt es einen Anspruch auf Home Office?
Man müsste sich einvernehmlich einigen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitnehmer in Home-Office arbeiten zu können gibt es nicht. Sofern sie unentschuldigt fehlen, liegt eine Arbeitspflichtverletzung vor.

6. Bekommen die Arbeitnehmer bei einer angeordneten Betriebsschließung weiterhin ihr Gehalt vom Arbeitgeber?
In diesen Fällen wird eine Prüfung im Einzelfall notwendig sein. Es kommt wohl auf die Eigenart des Betriebes an. Nach der Rechtsprechung trägt der Arbeitgeber dann das Betriebsrisiko infolge behördlicher Maßnahmen – also der Betriebsschließung – wenn dieses Risiko der behördlichen Maßnahme im Betrieb durch dessen besondere Art angelegt gewesen war.
Im Falle der Coronakrise dürfte dies bei Hochschulen, bei denen notwendigerweise ein breiter Personenkontakt besteht, bei Kindertagesstätten, Schulen, allgemein zugänglichen öffentlichen Verwaltungen, bei Veranstaltungsunternehmen, bei Messen, bei Kaufhäusern usw. ohne weiteres die besondere Eigenart vorliegen, dass Kontakt zu Menschen mit infektiösen Erkrankungen besteht. Ebenso ist es die Eigenart dieser Betriebe, dass eigene Mitarbeiter mit Menschen in Kontakt kommen, sich infizieren oder der Verdacht einer Infektion besteht und daher Betriebsschließungen ausgesprochen werden können.
Dies würde bedeuten, dass der Arbeitgeber verpflichtet wäre weiter das Gehalt zu bezahlen.
Es wäre aber auch möglich, dass man die Coronakrise arbeitsrechtlich einem Krieg, Unruhen oder Terroranschlag vergleicht. In diesem Fall ist kein Betriebsrisiko gegeben.
Als Arbeitgeber sollte man daher zumindest vorsorglich eine Entschädigung nach § 56 lfSG beantragen.
Zum Antrag bitte HIER klicken

7. Ich muss meine Kinder betreuen. Muss ich Urlaub nehmen oder muss mich der Arbeitgeber freistellen?
Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.
Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann.

8. Mein Arbeitgeber hat angeordnet, dass ich Urlaub nehmen muss? Darf er das?
Es besteht aufgrund der Coronakrise keine Verpflichtung Urlaub zu nehmen. Allerdings kann es sinnvoll sein gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Lösung für diese schwierige Zeit zu finden. Eine Kündigung wäre sicherlich auch nicht gut für den Arbeitnehmer.

9. Darf mein Arbeitgeber die Kündigung aussprechen?
Unter Einhaltung der Kündigungsfrist könnte der Arbeitgeber wegen der schwierigen finanziellen Situation eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Ob dafür aber ein - meist nur zeitlich begrenzter - Rückgang der wirtschaftlichen Aktivitäten des Arbeitgebers, ausgelöst durch das Coronavirus reicht, ist zweifelhaft. Im Falle der betriebsbedingten Kündigung darf der Arbeitgeber nicht selbst entscheiden wen er kündigt. Der Arbeitgeber muss die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nämlich an der sozialen Schutzbedürftigkeit auszurichten (§ 1 Abs. 3 KSchG). Hierbei ist die Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung zu beachten.

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