Das Gesetz für Vereine ist für den Laien oftmals sehr komplex. In dessen Folge, werden unbewusst viele und teilweise sehr schwerwiegende Fehler begangen. Hierbei unterlaufen Vereinsmitgliedern und Vorständen gleichermaßen Fehler, welche zu Streitigkeiten, Problemen in der Haftung oder gar zur kompletten Handlungsunfähigkeit des gesamten Vereins führen können. Die 10 häufigesten Fehler finden Sie im Folgenden:
Es kommt immer wieder vor, dass man einen Störenfried aus dem Verein ausschließen möchte. Hierbei muss man vor allem auf viele Formalien achten. Es empfiehlt sich einen Rechtsanwalt schon von Beginn an mit zu Rate zu ziehen. Ansonsten kann es für den Verein eine teure Angelegenheit werden, da das Mitglied eine Feststellung beim Amtsgericht beantragt und beim Vorliegen eines formellen Fehlers den Ausschluss für unzulässig erklärt. In diesem Fall muss der Verein die gesamten Kosten zahlen das heißt auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes.
Häufiger Fehler ist, dass der Ausschluss des Mitglieds nicht ausdrücklich in der Tagesordnung aufgenommen wurde. Als ausgeschlossenes Mitglied kann es sich lohnen einen Rechtsanwalt für Vereinsrecht einzuschalten der überprüfen kann, ob formale Fehler vorliegen.
In der Satzung gilt ein besonderes Augenmerk darauf, dass diese die richtigen Formulierungen enthält damit eine Gemeinnützigkeit gegeben ist. Der Verein darf ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung verfolgen. Hierbei ist § 52 AO zu beachten. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit hat für den Verein erhebliche finanzielle Auswirkungen und führt in den meisten Fällen zur Auflösung.
Es ist nicht ausreichend, wenn nur der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ angeben ist. Man muss ausführen, welche Bestimmungen der Satzung im Einzelnen zur Änderung und damit zur Abstimmung anstehen. Eine Satzungsänderung kann ansonsten nichtig sein!
Zunächst ist ein Blick in die Satzung erforderlich, ob es hierzu eine Regelung gibt. Falls dies nicht der Fall ist gilt:
Sind drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder dafür, dass die vorgeschlagenen Satzungsänderungen vorgenommen werden, dann ist die Satzungsänderung beschlossen, sofern es sich nicht um Regelungen handelt, die den Zweck des Vereins betreffen. Bei Zweckänderungen müssen alle Mitglieder des Vereins (nicht nur der Anwesenden in der Versammlung) der Zweckänderung zustimmen. Es muss also ein einstimmiger Beschluss vorliegen. Sollte man die notwendige Mehrheit nicht beachtet haben ist die Satzungsänderung nichtig.
In der Satzung ist zu prüfen welche Kompetenzen und Aufgaben der Vorsitzende hat. In kleineren Vereinen geht der Vorstand manchmal davon aus, dass er alles alleine entscheiden könne. Dies ist aber grundsätzlich nicht der Fall, sondern die Mitgliederversammlung ist das Organ das die Entscheidungen trifft, sofern nichts anderes in der Satzung für einzelnen Bereich geregelt ist. Die Beschlüsse des Vorsitzenden können daher nichtig sein und er macht sich möglicherweise haftbar gegenüber dem Verein und deren Mitgliedern.
Einige Vorstände sind sich nicht über die haftungsrechtlichen Folgen bewusst, sondern gehen davon aus, dass sie aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit überhaupt nicht haften. Es ist zwar richtig, dass Vereinsvorstände, die unentgeltlich oder für ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro jährlich tätig sind, nach § 31a Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegenüber dem Verein beschränkt haften und zwar nur für Handlungen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Haftung vollumfänglich ausgeschlossen ist. Vorstände sollten sich daher über Ihre Verantwortung bewusst sein und wissen, dass sie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit persönlich haften.
Für den Verein ist die Satzung die wesentliche Rechtsgrundlage. Oftmals kommt es zu einer Überarbeitung der alten Regelungen erst, wenn Probleme auftauchen. Als neuer Vorstand sollte man die Satzung auf mögliche Fehlerquellen bereits frühzeitig überprüfen und diese gegebenenfalls mit einem Anwalt für Vereinsrecht überarbeiten. Ohne eine ordnungsgemäße Satzung ist es für den Vorstand und den Verein schwer zu handeln. Eine mangelhafte Satzung kann sogar zur Handlungsunfähigkeit führen!
Eine Mitgliederversammlung muss grundsätzlich vom Vorstand einberufen werden außer aus der Satzung ergibt sich eine andere Regelung. Für den Fall, dass ein unbefugter die Versammlung einberuft sind die gefassten Beschlüsse regelmäßig nichtig.
Sollte sich die finanzielle Lage des Vereins verschlechtern muss der Vorstand aufpassen, dass er sich nicht wegen einer Insolvenzverschleppung haftbar macht. Stellt der Vorstand fest, dass eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit droht, sollte geprüft werden, ob bereits ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Ist einer der beiden Fälle bereits eingetreten, muss der Antrag unverzüglich gestellt werden. Bei einem verspäteten Insolvenzantrag kann es sein, dass der Vorstand persönlich haftet.
Bei einem Ausflug oder eine Reise drohen große Gefahren. Häufig kommt es zu einem Unfall und es stellt sich im Anschluss die Frage, wer haftet dafür? Insbesondere bei Jugendlichen besteht eine Aufsichtspflicht einzelner Personen. Es wird empfohlen, vor dem Ausflug die Haftung auszuschließen, ansonsten kann es für den Verein sehr teuer werden.