Im BGB finden sich zwar vereinzelt einige Paragraphen hinsichtlich des Vereins, allerdings sind diese nicht ausreichend um sich über die Gründung zu informieren. Ich möchte Sie über einige wichtige Punkte aufklären, die Sie bei der Gründung eines Vereins unbedingt beachten sollten.
Zunächst stellt sich die Frage wieviel Gründungsmitglieder Sie für einen Verein benötigen. Dies hängt davon ab, ob ein Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll oder nicht. Die Eintragung erfolgt nur, wenn der Verein aus mindestens sieben Gründungsmitgliedern besteht. Sofern der Verein nicht eingetragen werden soll, reichen für die Gründung bereits drei Personen. Ein Minderjähriger kann nur Gründungsmitglied sein, wenn dies ihm ausschließlich rechtliche Vorteile verschafft, der Beitritt mit seinem Arbeitsverhältnis zusammenhängt oder er die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter hat.
Die Eintragung im Vereinsregister ist mit etwas Verwaltungsaufwand verbunden, da zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Sie kann aber von Vorteil sein, da der Verein dadurch an Prestige gewinnt und eine gewisse Haftungsbegrenzung für die handelnden Personen mit sich bringen kann. Man sollte sich im Einzelfall beraten lassen, ob eine Eintragung sinnvoll ist.
Hierzu muss eine Regelung in die Satzung aufgenommen werden, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Die Identität des Vereins ändert sich hierdurch nicht.
Das Ziel des Vereins muss immer auf einen ideellen Zweck gerichtet sein. Sollte kein ideelles Ziel erkennbar sein, muss eine Genehmigung des zuständigen Bundeslandes zur Vereinsgründung eingeholt werden.
In diesem Fall bedarf es einer Überprüfung im Einzelfall, da es einen Verstoß gegen den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Selbstlosigkeit oder des vereinsrechtlichen Grundsatzes der ideellen Ausrichtung darstellen kann.
Der Verein muss an seinem Sitz nur postalisch erreichbar sein und es muss einen gewissen Bezug zur Vereinstätigkeit geben.
Entscheidend ist, ob der Rechtsverkehr durch die Rechtsform getäuscht wird. Über die Zulässigkeit wird im Einzelfall das Registerrecht entscheiden.
Das wichtigste Gesetz für den Verein ist seine Satzung. Das Vereinsrecht macht keine besonderen Vorgaben hinsichtlich des Inhaltes. Bei der Eintragung in das Vereinsregister müssen einige Voraussetzungen vorliegen: Der Verein muss mindestens sieben Mitglieder haben, die Satzung muss darüber hinaus von sieben Mitgliedern unterschrieben sein, der Zweck, Namen und Sitz des Vereins muss angegeben sein. Bestimmungen über den Eintritt und Austritt von Mitgliedern, über die Mitgliedsbeiträge, über die Bildung des Vorstands, die Voraussetzungen für die Einberufung einer Mitgliederversammlung, die Form der Einberufung und die Form über die Beurkundung der Beschlüsse müssen geregelt sein.
Für jeden Verein gelten darüber hinaus die Vorschriften im BGB zum Vorstand, der Vertretung des Vorstands und zur Einberufung der Mitgliederversammlung durch eine Minderheit.
Das Vereinsrecht lässt bei der inhaltlichen Gestaltung einer Vereinssatzung auch große Freiräume. Die Satzung sollte daher die Absichten und die Ziele der Vereinsgründer widerspiegeln. Eine Satzung eines anderen Vereins oder ein Muster aus dem in Internet zu verwenden kann ich nicht empfehlen. Vielmehr rate ich, die Satzung passgenau mit Hilfe eines Rechtsanwaltes für Vereinsrecht zu entwickeln.
Gerne stehe ich Ihnen für alle rechtlichen Fragen zur Gründung Ihres Vereines zur Verfügung. Sie können mich auch beauftragen eine individuelle Satzung für Ihren Verein auszuarbeiten.