
Sportrecht in Oberfranken: Warum Vereine dafür nicht nach München fahren müssen
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225 Verfahren in einer Saison: Aus meiner Arbeit am Bezirkssportgericht Oberfranken
6. Oktober 2026Der Fall Gavel: Warum eine digitale Unterschrift fast vor Gericht gelandet wäre
Selten hat ein Vertragsstreit den Sport in unserer Region so beschäftigt wie der Wechsel von Anton Gavel. Im Juni hat mich der Fränkische Tag gebeten, den Fall rechtlich einzuordnen (Fränkischer Tag, 22.06.2026). Meine Einschätzung damals: Der Streit hatte das Zeug, vor Gericht weiterzugehen. Inzwischen ist der Wechsel vollzogen. Der Fall bleibt aber lehrreich, weil er zeigt, wie viel an Formalien hängt, und das gilt für den Profisport genauso wie für den Kreisligisten um die Ecke.
Was passiert ist
Anton Gavel hatte als Cheftrainer der Bamberg Baskets eigentlich einen Vertrag bis Sommer 2027 (Fränkischer Tag, 21.09.2026). Bambergs Geschäftsführer erklärte öffentlich, der Vertrag enthalte keine Ausstiegsklausel (BR24). Trotzdem soll Gavel der Geschäftsführung eine Kündigung vorgelegt haben. Nach Darstellung von Gesellschafter Michael Stoschek berief er sich darauf, dass seine digitale Unterschrift nicht schriftlich bestätigt worden und der Vertrag deshalb angreifbar sei (ZEIT ONLINE/dpa).
Am Ende einigten sich die Vereine auf eine Ablöse, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kam (Fränkischer Tag, 21.09.2026). Gavel unterschrieb beim FC Bayern einen Vertrag bis 2029 (BR24).
Warum ein „Formfehler“ so viel Sprengkraft hat
Viele halten Unterschriften für reine Formsache. Im Arbeitsrecht ist das nicht so. Trainer sind in aller Regel Arbeitnehmer ihres Vereins, und ihre Verträge sind fast immer befristet. Für die Befristung eines Arbeitsvertrags schreibt das Gesetz die Schriftform vor (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
Schriftform bedeutet: eigenhändige Unterschrift auf Papier oder eine qualifizierte elektronische Signatur (§§ 126, 126a BGB). Eine eingescannte Unterschrift oder eine einfache digitale Signatur per Mausklick reicht dafür nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 2022 klar entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, 23 Sa 1133/21).
Die Folge ist überraschend: Ist die Befristung unwirksam, ist nicht etwa der ganze Vertrag hinfällig. Er gilt dann als unbefristet geschlossen. Und einen unbefristeten Vertrag kann der Arbeitnehmer ordentlich kündigen. Aus dem vermeintlich sicheren Vertrag bis 2027 wird so ein Vertrag mit Kündigungsfrist. Wird eine Befristung dagegen mit einer echten qualifizierten elektronischen Signatur vereinbart, ist sie nach überwiegender Ansicht wirksam (Arbeitsgericht Gera, 2 Ca 936/23, via GÖRG).
Ob dieses Argument im Fall Gavel wirklich getragen hätte, hängt von Details ab, die nicht öffentlich sind: welches Signaturverfahren verwendet wurde, ob er als Arbeitnehmer einzuordnen war und was genau im Vertrag stand. Genau deshalb war der Ausgang eines Prozesses offen, und genau deshalb haben sich beide Seiten am Ende geeinigt.
Was Vereine in Franken daraus lernen sollten
Ich erlebe es auch bei Vereinen in Oberfranken: Verträge werden heute per E-Mail, PDF und Signatur-App verschickt. Das ist praktisch, aber riskant. Meine Empfehlungen:
- Befristete Verträge mit Trainern, Spielern oder Mitarbeitern im Original unterschreiben, und zwar beide Seiten vor dem ersten Arbeitstag. Wer digital unterschreiben will, braucht eine qualifizierte elektronische Signatur.
- Ausstiegsklauseln bewusst regeln. Wenn ein Wechsel zu einem größeren Verein denkbar ist, legt eine Klausel mit fester Ablöse die Bedingungen fest, bevor Streit entsteht.
- Nicht über die Medien verhandeln. Öffentliche Vorwürfe erhöhen den Druck, lösen aber kein rechtliches Problem.
- Früh beraten lassen. Ein kurzer Vertragscheck kostet einen Bruchteil dessen, was ein Rechtsstreit kostet.
Sie haben Fragen zu einem Trainer- oder Spielervertrag oder zu einem Vereinswechsel? Einen Überblick über meine Beratung im Sportrecht finden Sie auf der Themenseite. Oder Sie melden sich direkt bei mir.




