Coronavirus & Reiserecht – Die wichtigsten Antworten

Coronavirus & Arbeitsrecht – Die wichtigsten Antworten
17. März 2020
Coronakrise & Finanzen – Die wichtigsten finanzielle Hilfen
27. März 2020

Coronavirus & Reiserecht – Die wichtigsten Antworten

1. Kann ich meine Reise stornieren, wenn die Unterkunft in einem Gebiet liegt, das aufgrund verstärkten Auftretens von Corona-Erkrankungen abgesperrt ist oder für das eine behördliche Warnung vorliegt?
Eine kostenlose Stornierung, z. B. durch ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (z. B. Gefährdung der Gesundheit durch Benutzung der Wohnung/höherer Gewalt), ist dann denkbar, wenn die Wohnung nicht zugänglich ist (z. B. weil sie sich in einem abgesperrten Gebiet befindet) oder es in der Umgebung der Wohnung zu einem erhöhten akuten Corona-Ausbruch kommt und von amtlicher Seite (z. B. Gesundheits- oder Innenministerien der Länder, Bundesministerien, Robert-Koch-Institut, örtliche Gesundheitsbehörden) vor der Reise in das Gebiet gewarnt wird. In diesem Fall wäre es für den Gast nicht möglich oder nicht zumutbar anzureisen. Auf der Seite des auswärtigen Amtes erhalten Sie alle Hinweise und Warnungen: LINK ZUM AUSWÄRTIGEN AMT Die behördlichen Anordnungen und Einschränkungen in China, Korea, Italien oder jetzt aktuell für die USA ein unvermeidbarerer, außergewöhnlicher Umstand sein, der die Durchführung einer Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt. Ein behördliches Einreiseverbot stellt einen Fall höherer Gewalt dar.
Grundsätzlich kommt es aber entscheidend darauf an, wie das Auswärtige Amt die Lage einschätzt. Kostenlose Reiserücktritte sind möglich, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die entsprechende Region besteht.

2. Kann ich stornieren, wenn ich meine Reise selbst zusammengestellt habe?
Liegt Ihr Reiseziel in einem Sperrgebiet, fällt die Geschäftsgrundlage für den Anbieter Ihrer Unterkunft weg. Das gleiche gilt, wenn Ausgangssperren oder die Schließungen von touristischen Einrichtungen es Ihrem Gastgeber unmöglich machen, seine Dienstleistung zu erbringen. Hier müsste eigentlich der Anbieter selbst stornieren und Ihr Geld zurückgeben. Nach deutschem Recht müssen Sie nicht für eine Unterkunft bezahlen, die Sie nicht nutzen können. Unter dieses Prinzip würden eigentlich auch Einreiseverbote fallen. Bei Auslandsreisen gehen Sie aber in der Regel einen Vertrag mit einem Eigentümer in dem jeweiligen Reiseland ein – für den das dortige Recht gilt.
Selbst wenn Sie nach ausländischem Recht Ansprüche haben, können Sie bei Vertragspartnern im Ausland meist schlechter Ihre Rechte durchsetzen. Setzen Sie sich vor einer Stornierung unbedingt mit Ihrem Anbieter in Verbindung und klären Sie, was möglich ist. Vielleicht können Sie sich einigen, zum Beispiel auf eine kostenlose Umbuchung oder einen Reisegutschein in Höhe des Reisepreises.

3. Was ist mit meinem Flug oder meiner Bahnfahrt?
Viele Fluggesellschaften und Eisenbahn-Unternehmen haben auf die besondere Lage reagiert und die Regeln für Umbuchung oder Stornierung gelockert. So bieten die Fluglinien der Lufthansa Group an, dass alle bis zum 5. März gebuchten Flüge, die bis Ende April stattfinden sollten, einmalig kostenlos auf einen Termin bis zum Jahresende umgebucht werden. Wenn Sie Flüge vor oder am 12. März gebucht haben und diese vor dem 30. April stattfinden sollten, können Sie diese ohne Umbuchung stornieren.
Eine ähnliche Regelung bietet auch Eurowings an. Bei Easyjetkönnen grundsätzlich alle bestehenden und neuen Flüge ohne Gebühr umgebucht werden. Ryanair bietet bis jetzt nur kostenlose Umbuchungen für Flüge von Spanien an, die zwischen dem 21. und 28. März gebucht wurden und für alle Flüge, die im April stattfinden sollen.
Die Deutsche Bahn erlaubt Tickets kostenlos zu stornieren, wenn der Reisegrund wegen des Coronavirus entfällt – zum Beispiel, weil eine Veranstaltung abgesagt wurde oder der Zielort unter Quarantäne steht.
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie Anreise und Unterkunft einzeln gebucht haben, sollten Sie zuerst prüfen, was mit der Anreise ist. Über 60 Länder haben Ihre Einreisebedingungen für Reisende aus Deutschland verschärft. Einreisesperren gelten unter anderem für Frankreich, Italien, Österreich, Polen, Türkei, Indien und die USA. An andere Orte können deutsche Reisende nur gelangen, wenn sie sich vor Ort einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen. Solche Regeln gelten zum Beispiel für Israel und Moskau.
Wegen dieser Einreisebeschränkungen ist es wahrscheinlich, dass Airlines von sich aus Flüge streichen. Betroffene können bei einer Flugannulierung kostenlos umbuchen oder Ihr Geld zurückbekommen (Art. 8 Fluggastrechteverordnung).

Comments are closed.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner